Verantwortung des Möbelspeditionsunternehmens
Angaben zu den Haftungsvorschriften nach § 451 HGB
1- Verantwortlichkeitsprinzipien:
Das Unternehmen trägt die Verantwortung für die Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung der Ware während seiner Arbeiten bei Demontage, Transport und Montage entstehen.
2- Maximale Haftung:
Die Haftung des Unternehmens für Verlust oder Beschädigung beträgt 620 € pro Kubikmeter Laderaum, der zur Vertragserfüllung benötigt wird.
Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Unternehmers auf den dreifachen Frachtbetrag beschränkt, wenn er eine mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses verbundene Vertragsverletzung zu vertreten hat, auf Ersatz von Schäden, die nicht aus Schäden resultieren der Ware oder durch Überschreitung der Lieferfrist.
Soweit der Schaden nicht unter die Rubrik Sachschäden fällt oder ein Personenschaden vorliegt, ist die Haftung in diesem Fall auf dreimal zu zahlenden Betrag bei Verlust der Ware beschränkt.
3- Entschädigung für Verluste:
Die Verantwortung trägt das Umzugsunternehmen, der Wert muss am Ort und Zeitpunkt der Übernahme der Übergabe vergütet werden. Wenn die Ware beschädigt ist.
Die Differenz zwischen dem Wert der unbeschädigten Ware und dem Wert der beschädigten Ware ist zu erstatten. Ausgehend vom Wert des Gutes am Ort und zur Zeit des Schadens bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Marktpreis.
4. Haftungsausschluss:
Das Möbelspeditionsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung des Liefertermins auf einen unabwendbaren Umstand zurückzuführen ist und das Möbelunternehmen dies auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
5. Besondere Haftungs- oder Schadensfreistellungsgründe:
Das Möbelspeditionsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch den Transport und die Lagerung von Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Dokumenten entstanden ist.
Das Unternehmen ist auch bei unzureichenden Verpackungskartons oder Verpackungsmaterialien durch den Kunden von der Verpackung befreit, wenn dieser an den Vertrag gebunden ist.
Ausgenommen ist auch, wenn der Kunde die Ware handhabt, lädt oder entlädt, wenn er dazu vertraglich verpflichtet ist.
Das Unternehmen haftet nicht für die in Containern transportierten oder in den Lagern des Unternehmens gelagerten Waren, wenn sie nicht vom Umzugsunternehmen verpackt wurden.
Ein- oder Ausladen von Gütern, deren Größe oder Gewicht nicht den Platzverhältnissen an der Ein- oder Ausladestelle entspricht, sofern das Möbeltransportunternehmen den Kunden vorab auf Beschädigungsrisiken hinweist und der Kunde bestand jedoch darauf, die Leistung zu erbringen.
Dasselbe gilt für den Transport und die Lagerung von lebenden Tieren und Pflanzen.
Der normale oder mangelhafte Zustand der Ware, was bedeutet, dass sie aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit besonders anfällig für Schäden ist, insbesondere durch Bruch, Fehlfunktionen, Rost, innere Schäden oder Auslaufen.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. aufgeführten Gefahren entstanden sein kann und vermutet wird, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist, kann sich das Unternehmen auf besondere Freistellungsgründe berufen nur dann von der Haftung befreit, wenn sie alle ihm unter besonderen Umständen anvertrauten Verfahren durchgeführt und die Anweisungen befolgt haben.
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die durch nukleare und radioaktive Energie oder radioaktive Materialien verursacht werden.
6. Gültigkeit von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen:
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung von Waren oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern das Umzugsunternehmen nicht vorsätzlich, leichtfertig oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gehandelt hat, dass ein Schaden eintreten würde.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -Ausschlüsse gelten auch für Mitarbeiter von Umzugsunternehmen.
7- Möbelspedition kann eine andere Umzugsfirma beauftragen:
Beauftragt das Unternehmen ein anderes Möbelspeditionsunternehmens, haftet dieses wie das beauftragte Unternehmen, solange diese Güter unter seiner Aufsicht stehen.
8- Sichern von Transport und Lagerung:
Eine Versicherung der Ware ist außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht auf Wunsch des Kunden und gegen Zahlung zusätzlicher Gebühren möglich, wobei das Umzugsunternehmen eine Transport- oder Lagerversicherung abschließt.
9- Schadensmeldung:
Sichtbare Schäden und Warenverluste müssen bei der Lieferung auf dem Lieferschein oder dem Schadensbericht genau vermerkt werden. Solche Beschädigungen oder Verluste sind dem Möbelspediteur in Textform (E-Mail, Brief, Fax) spätestens am nächsten Tag detailliert anzuzeigen.
Die vom Ausland nicht erkennbaren Schäden und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung gemeldet werden, und zwar detailliert in Form einer SMS.
Im Falle der Nichtforderung von Schadensersatz und Verlusten innerhalb der oben genannten Fristen verfällt das Recht auf Schadensersatzansprüche.
Um das Risiko der Nichteinhaltung der Fristen zu vermeiden, darf die Frist für die Mitteilung des Kunden an das Unternehmen über etwaige Anforderungen 21 Tage ab dem Datum des Abschlusses der Übertragung nicht überschreiten.
10- Transport gefährlicher Güter:
Enthält das Umzugsgut gefährliche Güter (z. B. Benzin oder Öle), muss der Kunde das Transportunternehmen rechtzeitig über solche Güter (z. B. brennbare Materialien, Knallkörper etc.)